Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2017
§ 32a

§ 32a – Datenübermittlung an Europol

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist befugt, auf ordnungsgemäß begründete Ersuchen von Europol Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, zu übermitteln, soweit dies in einem Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 erforderlich und nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/794 zulässig ist. Sie übermittelt diese Informationen zeitnah über das Bundeskriminalamt in seiner Aufgabe als nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes. (2) Die Übermittlung kann verweigert werden, soweit sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den Erfolg laufender Ermittlungen oder Analysen der zuständigen inländischen öffentlichen Stellen auswirken könnte oder normal die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre oder normal die angeforderten Finanzinformationen und Finanzanalysen Daten enthalten, die von einer zentralen Meldestelle eines ausländischen Staates übermittelt wurden und diese einer Weiterübermittlung nicht zugestimmt hat, es sei denn, die Informationen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. normal arabic Sie unterbleibt darüber hinaus in den in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Fällen. (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat die Verweigerung einer Übermittlung gegenüber Europol zu begründen. (4) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass Europol die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Kurz erklärt

  • Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann Finanzinformationen und -analysen an Europol übermitteln, wenn dies erforderlich ist.
  • Die Übermittlung erfolgt über das Bundeskriminalamt und muss rechtlich zulässig sein.
  • Eine Übermittlung kann verweigert werden, wenn sie laufende Ermittlungen gefährden oder unverhältnismäßig wäre.
  • Die Zentralstelle muss eine Verweigerung der Übermittlung gegenüber Europol begründen.
  • Europol darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den vorgesehenen Zweck nutzen; eine andere Verwendung erfordert Zustimmung.